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WAS IST BEI EINEM UNFALL ZU TUN ?
 



 

am Unfallort

- Ruhe bewahren !
- am Unfallort bleiben, sonst begeht man evt. Unfallflucht !
- Unfallstelle sichern: Warnblinklicht einschalten, Warndreieck...
- Verletzte aus der Gefahrenzone bringen;
- Erste Hilfe leisten, Notarzt alarmieren;
- Polizei rufen;
- Name/Anschrift mit Unfallbeteiligten/Zeugen austauschen;
- Kennzeichen notieren;
- Wenn möglich Foto/Skizze von der Unfallstelle anfertigen;


Versicherung informieren

Unabhängig von der Verschuldensfrage sollte die eigene Kfz-Haftplichtversicherung innerhalb einer Woche informiert werden. Der Schaden sollte auch der gegnerischen Versicherung gemeldet werden. Ist die Versicherung nicht bekannt, kann sie beim Zentralverband der Autoversicherer (Tel. 01802/5026) erfragt werden. Auch Schadensersatzansprüche bei Unfällen im Ausland können in Deutschland geltend gemacht werden. Bei der Schadensmeldung an die Versicherung sollte eine eigene Einschätzung der Schuldfrage erfolgen. Optimal wäre es, der Schadensmeldung ein Foto oder eine Skizze beizufügen.


Kosten

Ob der Schadensfreiheitsrabatt aufrechterhalten werden soll, kann der Versicherungsnehmer später nach Feststellung der Schuldfrage und Schadenshöhe selbst entscheiden. Der Verursacher muss Gutachten- und (eigene + gegnerische) Anwaltskosten tragen. Bei kleineren Schäden reicht die Vorlage eines Kostenvoranschlags einer Fachwerkstatt aus, um eine Kostenerstattung zu bekommen.
Der Geschädigte hat bei jedem Unfall in Deutschland einen Anspruch auf Zahlung einer Unkostenpauschale von ca. 25 €, die ohne weitere Prüfung von der gegnerischen Kfz-Versicherung zu erstatten ist. U.U fallen Arzt- und Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall oder der sog. Haushaltsführungsschaden an. Weiterhin kommt Schmerzensgeldforderung in Betracht. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist jedoch in Deutschland häufig (noch) nicht zufriedenstellend. Zudem gibt es hier erhebliche Differenzen zwischen der Rechtsprechung verschiedener Gerichte. Hilfreich ist die Schmerzensgeldtabelle von Hacks-Ring-Böhm.


Reparatur

Nach wie vor besteht die Möglichkeit, den Schaden am eigenen Fahrzeug auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abzurechnen. Wird das Fahrzeug jedoch nicht repariert, dann sind lediglich die voraussichtlichen Nettoreparaturkosten ohne Mehrwertsteuer zu erstatten.


Mietfahrzeug

Vorsicht ist geboten bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs während der Reparaturzeit. Der Mietwagen muss von Größe und Ausstattung dem beschädigten Fahrzeug entsprechen, auch rechnen manche Versicherungen die sogenannten ersparten Eigenaufwendungen für die Dauer der Mietzeit in Höhe von bis zu 15 % der Mietwagenkosten an. Unter bestimmten Umständen kann Nutzungsausfall aber auch fiktiv, wenn tatsächlich kein Ersatzfahrzeug angemietet wurde, geltend gemacht werden. Hierzu sind sämtliche Fahrzeuge in sogenannte Typenklassen eingeordnet worden. Für gewerblich genutzte Fahrzeuge kann ein solch fiktiver Nutzungsausfall jedoch nicht geltend gemacht werden, hier ist der Schaden für das Unternehmen im Einzelfall nachzuweisen.


Strafrecht

Neben den oben geschilderten zivilrechtlichen Folgen eines Verkehrsunfalls muss ein Unfallverursacher auch mit einer strafrechtlichen Belangung rechnen, etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung, wenn Personenschäden vorliegen oder wegen Unfallflucht. Bei kleineren Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung können Bußgelder verhängt werden. Wenn der Vorwurf, der in einem Anhörungsbogen mitgeteilt wird, nicht richtig erscheint oder der Betroffene mit der Höhe des Bußgeldes nicht einverstanden ist, kann hiergegen Einspruch eingereicht werden. Die Sache ist dann vor dem Amtsgericht (Strafrichter) zu verhandeln.


Anwalt

Als Anwälte vertreten wir Sie nicht nur bei einem Gerichtsverfahren, sondern können Ihnen auch die komplette Schadensregulierung mit den Versicherungen und den Unfallbeteiligten abnehmen.